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OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.1984 - 13 A 2697/83 |
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OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20. März 1984 - 13 A 2697/83 (https://dejure.org/1984,4287)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1987, 90
- NVwZ 1987, 152 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 12.10.1987 - II ZR 98/87
Überweisung einer Sozialleistung auf das Girokonto des Ehepartners des …
Teil, K § 55 Rdnr. 10; Heinze a.a.O. Rdnr. 11, 12; v. Maydell in Burdenski / v. Maydell / Schellhorn, SGB-AT § 55 Rdnr. 27; Canaris, Bankvertragsrecht 2. Bearb. Rdnr. 200; Hess. VGH Kassel, WM 1985, 1357 mit Anmerkungen v. Maydell, EWiR § 55 SGB -AT 1/86, 98 und Benckendorff, WuB IV A. § 387 BGB 1.86; OVG Lüneburg, WM 1987, 172 mit Anmerkung Reiser, WuB IV A. § 394 BGB 1.87; a. A. OVG Münster, NJW 1987, 90; Terpitz, BB 1976, 1564 und BB 1969, 999 f.). - BGH, 30.05.1988 - II ZR 373/87
Pfändungsschuzt von Erstattungsleistungen von Krankenkassen
Ebensowenig verfängt der von der Revision erhobene Einwand, daß der Kontenschutz i. S. des § 55 SGB-AT jedenfalls dann ins Leere gehe, wenn im Zeitpunkt der Gutschrift ein Schuldsaldo in Höhe der Sozialleistung bestand, weil § 55 SGB-AT keine Forderung gegen die Bank begründe, sondern das Bestehen einer solchen voraussetze (so aber auch OVG Münster NJW 1987, 90). - VGH Hessen, 16.09.1985 - 11 TG 1699/85
Verrechnung einer Kontogutschrift über Sozialleistungen wegen Überziehung des …
Wenn das Oberverwaltungsgericht Münster demgegenüber in seinem Urteil vom 20. März 1984 - 13 A 2697/83 - (Arch.PF 1984 S. 386) unter Hervorhebung der Eigenart eines Girokontos als sogenanntes Staffelkontokorrent darauf verweist, für den Kontoinhaber entstehe "durch die Gutschrift" im Sinne des § 55 Abs. 1 SGB-AT überhaupt keine Forderung gegen das Kreditinstitut, so daß er sich auch nicht gegen eine von diesem innerhalb der Sieben-Tages-Frist vorgenommene Verrechnung wenden könne, so ist dem nicht zu folgen.Insoweit vermag der Senat auch nicht der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster im bereits erwähnten Urteil vom 20. März 1984 a.a.O.; zu folgen, wonach - selbst wenn eine Verrechnung innerhalb der Sieben-Tages-Frist unzulässig wäre - diese zunächst nur schwebend unwirksame Maßnahme nach Fristablauf wirksam werde, soweit die Auszahlungsforderung - aus welchen Gründen auch immer, also auch infolge bloßer Verweigerung der Auszahlung durch das Geldinstitut - noch nicht erfüllt sei.