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   OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.1984 - 13 A 2697/83   

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https://dejure.org/1984,4287
OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.1984 - 13 A 2697/83 (https://dejure.org/1984,4287)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20.03.1984 - 13 A 2697/83 (https://dejure.org/1984,4287)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20. März 1984 - 13 A 2697/83 (https://dejure.org/1984,4287)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 90
  • NVwZ 1987, 152 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 12.10.1987 - II ZR 98/87

    Überweisung einer Sozialleistung auf das Girokonto des Ehepartners des

    Teil, K § 55 Rdnr. 10; Heinze a.a.O. Rdnr. 11, 12; v. Maydell in Burdenski / v. Maydell / Schellhorn, SGB-AT § 55 Rdnr. 27; Canaris, Bankvertragsrecht 2. Bearb. Rdnr. 200; Hess. VGH Kassel, WM 1985, 1357 mit Anmerkungen v. Maydell, EWiR § 55 SGB -AT 1/86, 98 und Benckendorff, WuB IV A. § 387 BGB 1.86; OVG Lüneburg, WM 1987, 172 mit Anmerkung Reiser, WuB IV A. § 394 BGB 1.87; a. A. OVG Münster, NJW 1987, 90; Terpitz, BB 1976, 1564 und BB 1969, 999 f.).
  • BGH, 30.05.1988 - II ZR 373/87

    Pfändungsschuzt von Erstattungsleistungen von Krankenkassen

    Ebensowenig verfängt der von der Revision erhobene Einwand, daß der Kontenschutz i. S. des § 55 SGB-AT jedenfalls dann ins Leere gehe, wenn im Zeitpunkt der Gutschrift ein Schuldsaldo in Höhe der Sozialleistung bestand, weil § 55 SGB-AT keine Forderung gegen die Bank begründe, sondern das Bestehen einer solchen voraussetze (so aber auch OVG Münster NJW 1987, 90).
  • VGH Hessen, 16.09.1985 - 11 TG 1699/85

    Verrechnung einer Kontogutschrift über Sozialleistungen wegen Überziehung des

    Wenn das Oberverwaltungsgericht Münster demgegenüber in seinem Urteil vom 20. März 1984 - 13 A 2697/83 - (Arch.PF 1984 S. 386) unter Hervorhebung der Eigenart eines Girokontos als sogenanntes Staffelkontokorrent darauf verweist, für den Kontoinhaber entstehe "durch die Gutschrift" im Sinne des § 55 Abs. 1 SGB-AT überhaupt keine Forderung gegen das Kreditinstitut, so daß er sich auch nicht gegen eine von diesem innerhalb der Sieben-Tages-Frist vorgenommene Verrechnung wenden könne, so ist dem nicht zu folgen.

    Insoweit vermag der Senat auch nicht der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster im bereits erwähnten Urteil vom 20. März 1984 a.a.O.; zu folgen, wonach - selbst wenn eine Verrechnung innerhalb der Sieben-Tages-Frist unzulässig wäre - diese zunächst nur schwebend unwirksame Maßnahme nach Fristablauf wirksam werde, soweit die Auszahlungsforderung - aus welchen Gründen auch immer, also auch infolge bloßer Verweigerung der Auszahlung durch das Geldinstitut - noch nicht erfüllt sei.

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